30 Abs. 1 BV Ausnahmegerichte und die Bestellung von ad hoc oder ad personam berufenen Richtern verbiete und zum Zwecke der Verhinderung jeglicher Manipulation eine durch Rechtssatz bestimmte Gerichts- und Verfahrensordnung verlange, kann er somit nicht gehört werden. 9.3 Relevant ist vorliegend somit einzig Art. 29 Abs. 1 BV und damit zu prüfen, ob die Verfahrensleitung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten tätig wurde sowie ordnungsgemäss zusammengesetzt, unabhängig und unparteiisch war (vgl. E. 9.1.2 hiervor).