Allfällige Beweisanträge sind in der Folge von der Verfahrensleitung zu prüfen. Dass die Arbeitsverträge bis 30. April 2024 verlängert worden sind, ist vor diesem Hintergrund und des im Rahmen von Art. 61 VStrR notwendigen Zeitbedarfs nicht zu beanstanden und führt – ohne weitere Indizien – auch nicht dazu, dass Q.________ und R.________ der Erlass der Strafbescheide/-verfügungen zuzurechnen ist. Vor diesem Hintergrund haben Q.________ und R.________ keine richterliche Funktion innegehabt, weshalb Art. 30 BV entgegen den Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts und etlicher Beschuldigten nicht zur Anwendung gelangt.