In jenem Zeitpunkt schien abschätzbar, dass die Redaktion der Schlussprotokolle, die unbestrittenermassen in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung fällt (Art. 61 Abs. 1 VStrR), nicht vor Ende August 2023 möglich sein wird. Die Schlussprotokolle erfolgten schliesslich im Oktober 2023, womit die Arbeit der Verfahrensleitung indessen noch nicht abgeschlossen war. Den beschuldigten Personen ist bei Eröffnung des Schlussprotokolls Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Stellung von Beweisanträgen einzuräumen (Art. 61 Abs. 2 VStrR). Allfällige Beweisanträge sind in der Folge von der Verfahrensleitung zu prüfen.