und R.________ bis Ende April 2024 verlängert worden seien, was nicht nötig gewesen wäre, wenn sie nicht in die Redaktion der Strafbescheide und Strafverfügungen einbezogen worden wären (Ziff. III/3.5.7 seiner Stellungnahme vom 9. April 2025), ändert daran nichts. Die Verlängerung der Arbeitsverträge und die Anpassung der Vereinbarungen vom 24./25/26. August 2021 im Juni 2023 drängte sich aufgrund der Befristung bis 31. August 2023 bereits im Frühling/Frühsommer 2023 auf. In jenem Zeitpunkt schien abschätzbar, dass die Redaktion der Schlussprotokolle, die unbestrittenermassen in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung fällt (Art.