Die Bemerkung des Wirtschaftsstrafgerichts erschöpft sich einzig in einer nicht weiter belegten Vermutung und war für die Beurteilung der Nichtigkeit der Strafbescheide und -verfügungen nicht von ausschlaggebender Bedeutung (auf deren Nichtigkeit wurde deshalb geschlossen, weil diese zu weiten Teilen auf nichtigen Verfahrenshandlungen der Verfahrensleitung basierten). Der Hinweis des Beschuldigten 6, wonach die Arbeitsverträge mit Q.________ und R.________ bis Ende April 2024 verlängert worden seien, was nicht nötig gewesen wäre, wenn sie nicht in die Redaktion der Strafbescheide und Strafverfügungen einbezogen worden wären (Ziff.