31 Stellungnahme vom 27. März 2025 Rz. 57) nicht rechtsgenüglich zu begründen, dass die Strafbescheide und -verfügungen der Verfahrensleitung zugerechnet werden müssten. Die Bemerkung des Wirtschaftsstrafgerichts erschöpft sich einzig in einer nicht weiter belegten Vermutung und war für die Beurteilung der Nichtigkeit der Strafbescheide und -verfügungen nicht von ausschlaggebender Bedeutung (auf deren Nichtigkeit wurde deshalb geschlossen, weil diese zu weiten Teilen auf nichtigen Verfahrenshandlungen der Verfahrensleitung basierten).