Das Wirtschaftsstrafgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass angesichts der zeitlichen Abläufe davon auszugehen sei, dass sie in weiten Teilen durch diese beiden erstellt worden seien (angefochtener Entscheid E. III/18), obschon sich aus den Akten nicht abschliessend ergebe, inwieweit sie von diesen verfasst worden seien. Diese letztlich einzig in einer Klammerbemerkung und in Bezug auf die gefolgerte Nichtigkeit der Strafbescheide und Strafverfügungen gemachte Ausführung vermag jedoch entgegen der Meinung des Beschuldigten 4 (siehe dessen