zu (WALDMANN, a.a.O., N. 35 zu Art. 29 BV; BGE 127 I 196 E. 2b). 9.2 Unbestritten ist, dass die gegen die Beschuldigten erlassenen Strafbescheide und Strafverfügungen nicht von Q.________ und R.________ unterzeichnet worden sind. Das Wirtschaftsstrafgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, dass angesichts der zeitlichen Abläufe davon auszugehen sei, dass sie in weiten Teilen durch diese beiden erstellt worden seien (angefochtener Entscheid E. III/18), obschon sich aus den Akten nicht abschliessend ergebe, inwieweit sie von diesen verfasst worden seien.