Die Behörde muss somit nach Massgabe des einschlägigen Organisations- und Verfahrensrechts zusammengesetzt sein und vollständig sowie ohne Anwesenheit Unbefugter entscheiden (WALDMANN; a.a.O., N. 34; BGE 137 I 340 E. 2.2). Des Weiteren hat der Einzelne Anspruch darauf, dass über seine Sache von einer unparteiischen Behörde entschieden wird. Daraus lässt sich eine Ausstandspflicht für jene Behördenmitglieder ableiten, die am Verfahrensgegenstand ein eigenes, persönliches Interesse haben und daher persönlich befangen sind. Diesbezüglich kommt Art. 29 Abs. 1 ein mit Art. 30 Abs. 1 weitgehend identischer Gehalt zu (WALDMANN, a.a.