O., N. 33 zu Art. 29 BV). Für Gerichtsbehörden (sowie gerichtsähnliche Organe) wird dieser Anspruch in Art. 30 BV konkretisiert (E. 9.1.1 hiervor). Er gilt aber aufgrund des Fairnessgebots von Art. 29 Abs. 1 BV für alle anderen Behörden (insbesondere auch für die Verwaltung). Art. 29 Abs. 1 BV vermittelt somit für jeden Verfahrensbeteiligten zunächst den Anspruch, dass die Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten tätig werden und ordnungsgemäss zusammengesetzt sind. Die Behörde muss somit nach Massgabe des einschlägigen Organisations- und Verfahrensrechts zusammengesetzt sein und vollständig sowie ohne Anwesenheit