Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Verfahrensgrundrecht gewährt es den Einzelnen in einem Rechtsanwendungsverfahren einen Anspruch auf faire Behandlung (sog. prozessuales Fairnessgebot; WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 16 zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf ein faires Verfahren beinhaltet als Teilgehalt auch das Recht auf die Beurteilung durch die zuständige, rechtmässig zusammengesetzte und unabhängige Behörde (WALDMANN, a.a.O., N. 33 zu Art.