In der Lehre wird die Unparteilichkeit zumeist als Oberbegriff verstanden. «Unparteiisch» ist ein Gericht demnach dann, wenn es sowohl unbefangen als auch unvoreingenommen ist. Unparteilichkeit ist ein innerer Zustand. Dessen Existenz lässt sich folglich weder objektiv feststellen noch ist er einem Beweisverfahren zugänglich (REICH, a.a.O., N. 24 zu Art. 30 BV). Mit Art. 30 BV resp. dem Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken.