9.1 9.1.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht (ebenso Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]); Ausnahmegerichte sind untersagt. «Ausnahmegerichte» in diesem Sinne sind «Spruchkörper, die ausserhalb der ordentlichen Gerichtsorganisation stehen und nur für einen oder mehrere konkrete Fälle gebildet werden (d.h. ad hoc und ad personam geschaffenen Gerichte; REICH, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl.