9. Zu prüfen ist schliesslich, ob die Einsetzung von Q.________ und R.________ als (Stv.) Verfahrensleiter für ein einzelnes, spezifisches Verwaltungsstrafverfahren verfassungsmässigen Garantien zuwiderläuft. Das Wirtschaftsstrafgericht und die Beschuldigten erblicken im Vorgehen von fedpol eine Missachtung von Art. 30 Abs. 1 BV, die Beschuldigten darüber hinaus eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV.