Gemäss Art. 43a Abs. 5 BV müssen staatliche Aufgaben «bedarfsgerecht und wirtschaftlich» erfüllt werden. Dieser Grundsatz wurde mit der (befristeten) Anstellung der Herren Q.________ und R.________ nicht verletzt. Von einem ressourcenmässig unsinnigen temporären Hin- und Hertransferieren von verwaltungsinternen Personen kann nicht gesprochen werden. 8.5 Gestützt auf das Ausgeführte ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass Q.________ und R.________ in der Zeit, als sie für die Beschwerdeführerin tätig waren, ausschliesslich in einem aktiven Dienstverhältnis mit fedpol (und damit mit der Beschwerdeführerin) standen.