8.4.3 Dass Q.________ und R.________ die Kompetenz zur Leitung eines Verwaltungsstrafverfahrens abgesprochen werden müsste, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Sie verfügten über die erforderlichen Fähigkeiten resp. das nötige Fachwissen zur Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Der Umstand, dass sie nicht von fedpol ausgebildet wurden, schadet entgegen der Ansicht des Beschuldigten 2 ebenfalls nicht. Dass die Verwaltung seine Mitarbeitende aus- und weiterzubilden hat, bedeutet nicht, dass sie nicht bereits hinreichend erfahrene (und damit bereits ausgebildete) Personen anstellen dürfte.