36 Abs. 1 Satz 2 VE-VStrR – der «mit der Untersuchung betrauten Person» infrage kommen soll. Ausführungen im erläuternden Bericht zur Totalrevision des VStrR erlauben gar den Schluss, dass die für ein Verwaltungsstrafverfahren zuständige Behörde (resp. gemäss VE-VStrR «Verwaltungseinheit» [Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VE-VStrR]) je nach Fall Personal einstellen darf (das im Übrigen bereits über eine erforderliche Aus-/Weiterbildung verfügt [erläuternde Bericht zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024 S. 47]). 8.4.3