28 Wirtschaftsstrafgericht eingereichten Stellungnahme den Begründungsanforderungen nicht zu genügen). 8.4.2 Weiter lässt sich weder dem VE-VStrR noch dem erläuternden Bericht zur Totalrevision des VStrR entnehmen, dass zukünftig nur festangestelltes, d.h. unbefristet beschäftigtes Personal der beteiligten Verwaltung für die Rolle des «untersuchenden Beamten» resp. – so der Wortlaut von Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VE-VStrR – der «mit der Untersuchung betrauten Person» infrage kommen soll.