38 VE-VStrR (Marginalie «Einbezug einer anderen Verwaltungseinheit») die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage beabsichtige, so dass Beamte bzw. Angestellte einer nicht beteiligten Verwaltungseinheit von der beteiligten Verwaltung bei Bedarf beigezogen werden können (Stellungnahme des Beschuldigten 2 vom 27. März 2025 Rz. 77; der Vorentwurf VStrR und der diesbezügliche erläuternde Bericht zur Totalrevision des VStrR vom 31. Januar 2024 sind abrufbar unter: https://news.admin.ch/de/nsb?id=99873).