8.4 8.4.1 Wie erwähnt (E. 7.2 hiervor), standen Q.________ und R.________ während ihrer Arbeitstätigkeit bei fedpol einzig in einem aktiven Anstellungsverhältnis mit fedpol. Das Arbeitsverhältnis mit der ESTV war sistiert und damit vorübergehend inaktiv. Bei den beiden Herren handelte es sich daher um Mitarbeitende der Beschwerdeführerin und nicht um «fedpol-externe» Personen. Den Argumenten der Beschuldigten ist insoweit Folgendes entgegenzuhalten: Wenn der Beschuldigte 2 vorbringt, bei Q.