zur Frage der Vereinbarkeit mit verfassungsmässig garantierten Ansprüchen: nachfolgend E. 9). Dies anders zu beurteilen, würde im Übrigen bedeuten, dass bei einer befristeten Anstellung einer Stellvertretung aufgrund etwa eines krankheitsbedingten Ausfalls oder einer Abwesenheit infolge Mutterschaftsurlaubs eines «untersuchenden Be-