Ab dem Zeitpunkt der Anstellung gehört dieses dem «Mitarbeitenden-Pool» der mit der Verfahrensführung betrauten Behörde an. Dass neue Mitarbeitende, die mit der Verfahrensleitung betraut werden sollen, unbefristet angestellt werden müssten, ergibt sich weder aus dem VStrR noch aus den Materialien oder dem Vorentwurf zur Totalrevision des VStrR (dazu E. 8.4.1 hiernach; zur Frage der Vereinbarkeit mit verfassungsmässig garantierten Ansprüchen: nachfolgend E. 9).