Gleiches gilt etwa bzgl. der Eidgenössischen Spielbankenkommission (zum Ganzen: VEST, a.a.O., N. 8 zu Art. 20 VStrR). 8.3 Die Leitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wird demnach durch einen «untersuchenden Beamten», d.h. einen besonders ausgebildeten Beamten wahrgenommen. Dieser Anforderung ist die Beschwerdeführerin nachgekommen, indem sie Q.________ und R.________ als Verfahrensleiter resp. Stv. Verfahrensleiter eingesetzt hat. Anders als das Wirtschaftsstrafgericht und die Beschuldigten dafürhalten, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art.