37 Abs. 1 VStrR, wonach der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung den Sachverhalt erforscht und den Beweis sichert). Der untersuchende Beamte ist Beauftragter jener Verwaltung, welche für die Untersuchung der angezeigten mutmasslich begangenen Straftaten zuständig ist. Damit soll klargestellt werden, dass die Bundesverwaltungsstellen über Personal verfügen müssen, welches fähig ist, die ihm durch das Gesetz übertragenen polizeilichen Funktionen auch wahrnehmen zu können.