46 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 4, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 VStrR). Der Begriff des «untersuchenden Beamten» wird in Art. 19 Abs. 4 VStrR erstmals erwähnt (demnach sind vorläufig Festgenommene sofort dem untersuchenden Beamten der beteiligten Verwaltung zuzuführen). Es handelt sich in der Systematik des VStrR um eine Schlüsselfigur, der weitgehend die Funktion eines Staatsanwalts/einer Staatsanwältin zukommt (VEST, a.a.O., N. 8 zu Art. 20 VStrR, auch zum Folgenden; siehe ferner Art. 37 Abs. 1 VStrR, wonach der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung den Sachverhalt erforscht und den Beweis sichert).