26 bildete Beamte zu betrauen (Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VStrR). Mit «besonders ausgebildeten Beamten» sind die «untersuchenden Beamten» gemeint, was sich aus dem Wortlaut der für Einvernahmen, Augenscheine und Zwangsmassnahmen massgeblichen VStrR-Normen ergibt (betreffend Einvernahmen: Art. 39 Abs. 2, 3 und 5 VStrR; betreffend Augenschein: Art. 44 Abs. 1 VStrR; betreffend Zwangsmassnahmen [wie Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufige Festnahme]: Art. 46 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 4, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 VStrR).