1.5.1.3, und S. 1134, Ziff. 2.2.1.1). Dieser für die Ausübung der Strafrechtspflege in der StPO normierte Verfahrensgrundsatz muss (analog) auch für die nach VStrR geführten Strafverfahren Geltung besitzen (vgl. VEST, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 1. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 19 VStrR). 8.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 VStrR ist für die Untersuchung die beteiligte Verwaltung zuständig (Satz 1). Wie ausgeführt, ist dies im hier interessierenden Verwaltungsstrafverfahren die Beschwerdeführerin (E. 5.1 hiervor). Mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen sind besonders ausge-