25 Der Umstand, dass betreffend die eigentliche Verfahrensführung ein Weisungsrecht ausgenommen wurde, dürfte sich damit erklären lassen, dass die beteiligten Akteure angesichts des politischen und medialen Drucks jeglichen Anschein einer Beeinflussung vermeiden und eine unabhängige Untersuchung gewährleisten wollten. Dies vermag am Vorliegen eines Anstellungsverhältnisses zwischen fedpol und Q.________ nichts zu ändern.