178 Abs. 3 BV somit nicht relevant. 7.2 Nicht in Abrede gestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zur Anstellung von Personal berechtigt ist und Anstellungsverhältnisse sowohl unbefristet als auch auf befristete Dauer abgeschlossen werden dürfen (Art. 3 BPG; Art. 2 Abs. 5, 22, 28 und 29 BPV). Anders als der Beschuldigte 6 geltend macht, erlaubt die Analyse der hier interessierenden Arbeitsverträge und Vereinbarungen (vgl. E. 5.2 hiervor) sowie Stellenbeschreibungen nicht den Schluss, Q.________ und R.________ seien während ihrer Arbeit für fedpol einzig als Mitarbeitende der ESTV zu qualifizieren.