24 derung von staatlichen Aufgaben an Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts ausserhalb der Bundesverwaltung, wobei unter «Bundesverwaltung» im Sinne dieses Abs. 3 die Bundeszentralverwaltung gemeint ist (MÜLLER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Aufl. 2015, N. 3 sowie N. 21 und 41 zu Art. 178 BV). Als Angestellte der ESTV waren Q.________ und R.________ Angestellte der Bundeszentralverwaltung. Entgegen dem Wirtschaftsstrafgericht ist Art. 178 Abs. 3 BV somit nicht relevant.