30 BV verfassungsmässig nicht haltbar. Die Beschuldigten 3 und 4 halten schliesslich dafür, dass die ad-hoc-Anstellung von Q.________ und R.________ allein für das vorliegende Verfahren mit anschliessender Rückkehr in die angestammte Tätigkeit in einem anderen Departement faktisch eine (Sub-) Delegation darstelle, mangels Delegationsnorm gegen Verfassung und Gesetz verstosse und auch der vom Bundesrat getroffenen Zuständigkeitsregelung zur Durchführung des hier interessierenden Verwaltungsstrafverfahrens widerspreche. Ein Beizug von Q.