23 Der Beschuldigte 2 argumentiert weiter, dass die von fedpol votierte «Beizugsmöglichkeit» auch deshalb keinen Sinn mache, weil das Führen des Verwaltungsstrafverfahrens ausgeprägtes Fachwissen voraussetze, was anderen Einheiten fehle. Ausserdem verletze das Vorgehen von fedpol das verwaltungsrechtliche Spezialitätsprinzip, werde dadurch doch die zwingende Zuständigkeitsordnung des VStrR umgangen.