der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung den Sachverhalt erforsche und den Beweis sichere, sondern auch aus der Pflicht zur Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals, was keinen Sinn mache, wenn bei Bedarf einfach ein ad-hoc Beizug von anderen Personen zur Aufgabenerfüllung erlaubt wäre. Zum anderen lasse sich das Erfordernis der Aufgabenerfüllung durch eigene Mitarbeitende auch dem erläuternden Bericht zur Totalrevision des VStrR und dem erläuternden Bericht zum Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts entnehmen, was gemäss Ausführungen des Beschuldigten 3 im Einklang mit dem – ebenfalls für