Das gesetzliche Erfordernis der Aufgabenerfüllung durch eigene Mitarbeitende ergebe sich zum einen nicht nur aus den in Art. 20 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 VStrR normierten Voraussetzungen, wonach besonders ausgebildete Beamte mit der Durchführung von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnahmen zu betrauen seien, resp. der untersuchende Beamte der beteiligten Verwaltung den Sachverhalt erforsche und den Beweis sichere, sondern auch aus der Pflicht zur Aus- und Weiterbildung des eigenen Personals, was keinen Sinn mache, wenn bei Bedarf einfach ein ad-hoc Beizug von anderen Personen zur Aufgabenerfüllung erlaubt wäre.