Verfahrensleiter für das Verwaltungsstrafverfahren 21-0274 habe fedpol diesen Vorgaben nicht entsprochen und damit auch den ersten Rückweisungsbeschluss des Wirtschaftsstrafgerichts WSG 20 16-21 vom 18. Dezember 2020 (demgemäss unabhängig von der Vertragsart [Auftrag oder Arbeitsvertrag] die Einsetzung verwaltungsexterner Personen als Verfahrensleiter nicht zulässig sei) missachtet. Das von fedpol gewählte Vorgehen sei bei einem eigenen Personalbestand von über 1’000 Mitarbeitenden nicht nachvollziehbar. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten 6 hätten Q.________ und R.__