Es sei auch im Interesse der Verfahrensbeteiligten, dass sich möglichst mit solchen Verfahren vertrautes Personal um dessen Durchführung kümmere. Und schliesslich sei mit der hier interessierenden Verfahrensleitung auch kein verfassungswidriges «Ausnahmegericht» (resp. keine verfassungswidrige Untersuchungsleitung) geschaffen worden. Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV könne nicht ausgemacht werden.