handle es sich jedoch nicht um «verwaltungsexterne» Personen. Laut (erstem) Beschluss des Wirtschaftsstrafgerichts WSG 20 16-21 vom 18. Dezember 2020 habe die Beschwerdeführerin die gesetzliche Pflicht, die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens selber zu übernehmen. Ob die Beschwerdeführerin zu diesem Zweck auf bereits bei ihr tätige Mitarbeitende zurückgreife oder Externe neu anstelle, sei ihr Personalentscheid. Gemäss Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) könne ein Anstellungsverhältnis sowohl unbefristet als auch auf befristete Dauer abgeschlossen werden. Obwohl die Arbeitsverhältnisse von Q.________ und R.______