20 Abs. 1 VStrR verlange nicht, dass die beteiligte Verwaltung das Verwaltungsstrafverfahren dergestalt mit eigenen Mitarbeitenden führen müsse, dass nur auf bereits bestehendes bzw. auf dauerhaft angestelltes Personal zurückgegriffen werden dürfe (vgl. Beschwerde Ziff. 2.2.3/20), sondern bestimme lediglich, dass die beteiligte Verwaltung für die Untersuchung zuständig sei. Der vom Wirtschaftsstrafgericht angerufene Art. 178 Abs. 3 BV beziehe sich ausserdem nur auf die Delegation von Aufgaben an Personen ausserhalb der Bundesverwaltung. Bei Q.________ und R.________ handle es sich jedoch nicht um «verwaltungsexterne» Personen.