Weder handle es sich bei den beiden um «verwaltungsexterne» Personen, bei denen im Rahmen einer Übertragung von Verwaltungsaufgaben eine gesetzliche Grundlage vorliegen müsse, noch bildeten sie eine angeblich unzulässig eingesetzte fedpol-externe Verfahrensleitung. Art. 20 Abs. 1 VStrR verlange nicht, dass die beteiligte Verwaltung das Verwaltungsstrafverfahren dergestalt mit eigenen Mitarbeitenden führen müsse, dass nur auf bereits bestehendes bzw. auf dauerhaft angestelltes Personal zurückgegriffen werden dürfe (vgl. Beschwerde Ziff.