Dagegen wendet die Beschwerdeführerin hauptsächlich ein, die von ihr eingesetzte Verfahrensleitung sei rechtmässig bestellt worden. Q.________ und R.________ seien rechtsgültig Angestellte des auf gesetzlicher Grundlage für die Führung des PostAuto-Verfahrens für zuständig bestimmten Amts gewesen. Weder handle es sich bei den beiden um «verwaltungsexterne» Personen, bei denen im Rahmen einer Übertragung von Verwaltungsaufgaben eine gesetzliche Grundlage vorliegen müsse, noch bildeten sie eine angeblich unzulässig eingesetzte fedpol-externe Verfahrensleitung.