30 Abs. 1 BV Beachtung zu schenken, wonach jede Person Anspruch auf ein durch ein Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht habe. Ziel dieser Bestimmung sei die Verhinderung eines eigens für die Beurteilung einer konkreten Angelegenheit gebildeten Gerichts. Dieser Grundsatz gelte nicht nur für die Gerichte im eigentlichen Sinne, sondern auch für die Strafverfolgungsbehörden, wenn diese in rechtsanwendender Funktion tätig würden und die Rolle eines eigentlichen Richters einnähmen. Eine Analyse der mit Q.______