hier das vom Bundesrat bestimmte Amt [fedpol]) und nicht irgendeine beliebige Verwaltung – mit ihren Mitarbeitenden das Verwaltungsstrafverfahren führen müsse. Art. 178 Abs. 3 BV erlaube die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Personen und Organisationen ausserhalb der entsprechenden Bundesverwaltung nur, wenn dafür eine formell gesetzliche Grundlage bestehe.