6. 6.1 Das Wirtschaftsstrafgericht schloss im angefochtenen Entscheid erneut auf eine rechtsfehlerhafte Bestellung der Verfahrensleitung. Dies mit der Begründung, dass gemäss Art. 20 Abs. 1 VStrR die beteiligte Verwaltung – d.h. die nach dem entsprechenden Bundesgesetz zuständige (Anmerkung der Kammer: resp. hier das vom Bundesrat bestimmte Amt [fedpol]) und nicht irgendeine beliebige Verwaltung – mit ihren Mitarbeitenden das Verwaltungsstrafverfahren führen müsse.