4. Datiert auf den 24./25./26. August 2021 schlossen die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) als Arbeitgeberin sowie das fedpol und Q.________ als Arbeitnehmer eine Vereinbarung über den befristeten internen Übertritt ab, dies gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BPV [Anmerkung der Kammer: pag. WSG 18 466 ff.]. Die Vereinbarung regelte gemäss ihrem Art. 1 die administrative Eingliederung des Arbeitnehmers beim fedpol, dies für die Dauer des zeitlich befristeten Übertritts zur Führung des Verfahrens PostAuto. Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung hielt fest: