Am 19. August 2021 schloss "die Eidgenossenschaft, vertreten durch den Bundesrat, hier handelnd durch das fedpol" mit Q.________ gestützt auf Art. 8 des Bundespersonalgesetzes (BPG; SR 172.220.1) sowie Art. 25 der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) einen öf- fentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag ab. In dessen Ziff. 2 wurde unter dem Titel "Funktion – Arbeitsbereich – Arbeitsort" u.a. Folgendes geregelt: "Der Arbeitnehmer übernimmt die Funktion als Verfahrensleiter in der Direktion. Die damit verbundenen Aufgaben sind in der entsprechenden Stellenbeschreibung aufgeführt."