5.2 Weiter ist mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen zum einen auf den Umstand hinzuweisen, dass das Wirtschaftsstrafgericht bereits in seinem ersten Rückweisungsentscheid WSG 20 16-21 vom 18. Dezember 2020 festgehalten hat, dass die Einsetzung verwaltungsexterner Personen mittels «ad-hoc-Aufträgen bzw. ad-hoc-Arbeitsverträgen» das Erfordernis der formell-gesetzlichen Grundlage umgehe (genannter Entscheid, Materielles E. 8-11). Ungeachtet dessen ging die Beschwerdeführerin in der Folge (befristete) Arbeitsverträge mit Q.________ und R.________ ein und betraute diese mit der Verfahrensleitung.