62). Auch wenn zutrifft, dass die in Art. 39 SuG normierte Delegationsbefugnis des Bundesrats grundsätzlich dann zum Tragen kommen soll, wenn der originär zuständigen Verwaltungseinheit «die Kenntnisse und die Übung im Umgang mit Strafrechtsfällen» fehlt (Botschaft zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltung vom 15. Dezember 1986 S. 417 [BBl 1987 I 369]), kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Delegationsmöglichkeit aus Gründen der Befangenheit von vornherein und in jedem Fall ausgenommen haben wollte. Gegenteiliges lässt sich den Materialien jedenfalls nicht entnehmen. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei der originär zuständigen