SR 173.71]) generell nicht zuständig war und es demzufolge nicht offensichtlich Erfahrung in der eigentlichen Leitung einer Strafuntersuchung hatte, stellt allein keinen Grund dar, seine Fähigkeiten im Zusammenhang mit der «Durchführung» einer Strafuntersuchung in Frage zu stellen, zumal es angesichts seiner polizeilichen (einschliesslich kriminalpolizeilichen Aufgaben) über hinreichende Ermittlungskompetenzen verfügen muss. Ausserdem sind bei fedpol auch Juristinnen und Juristen angestellt, bei denen angesichts ihres «Arbeitsorts» ein Faible für strafrechtlich relevante Sachverhalte und Rechtsfragen angenommen werden darf.