Korrespondenz zu diesem Thema) bedarf es für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht (vgl. die Verfügung der Verfahrensleitung vom 17. April 2025, mit welcher der entsprechende Beweisantrag abgewiesen wurde). Der Umstand, dass fedpol im damaligen Zeitpunkt für die «Führung» (im Sinne der Leitung») von Verwaltungsstrafverfahren (diese Kompetenz lag bei der Bundesanwaltschaft; siehe Art. 4 und 7-13 des Strafbehördenorganisationsgesetzes [StBOG; SR 173.71])