vom 27. März 2025 Rz. 3-26 und 57). Ob diese vom Beschuldigten 2 vertretene Schlussfolgerung zutrifft, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Vorliegend können jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ausgemacht werden, dass sich der Bundesrat bei der Delegation nicht von sachlichen Gründen hat leiten lassen. Dem Bundesratsbeschluss ging eine Konsultation der betroffenen Ämter resp. ein Mitberichtsverfahren voraus, in welchem auch fedpol angehört worden war.